Bundesrecht konsolidiert

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Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 234/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.07.2010

Außerkrafttretensdatum

18.04.2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bescheinigungsstellen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als Bescheinigungsstellen fungieren im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
    • Strichaufzählung
      die Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker (einschließlich Vulkaniseure),
    • Strichaufzählung
      die Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner,
    • Strichaufzählung
      der Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs und
    • Strichaufzählung
      die Bundesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede.
  2. Absatz 2,Wird eine vom Kursveranstalter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 ausgestellte Bestätigung über die Absolvierung eines Ausbildungskurses, der zum Zweck der Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung abgehalten wird, der Bescheinigungsstelle vorgelegt, so hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs von einer fachlich geeigneten Person abgehalten wird und die im Anhang angeführten fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen hat sie eine Ausbildungsbescheinigung mit dem in Paragraph 5, vorgeschriebenen Inhalt auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigungsstelle auf Grund einer gemäß Paragraph 4, erfolgten Beurteilung von Zeugnissen oder sonstigen Nachweisen bezüglich der im Anhang festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten die Qualifikationsanforderungen als erfüllt beurteilt.
  3. Absatz 3,Soweit ein existierender Ausbildungskurs die im Anhang vorgegebenen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt, die diesbezügliche Bescheinigung jedoch nicht die in Paragraph 5, genannten Angaben enthält, hat die Bescheinigungsstelle dem Kursabsolventen eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, ohne dass dieser den Ausbildungskurs wiederholen muss.

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006847

Dokumentnummer

NOR40120254

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