Bundesrecht konsolidiert

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Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 234/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.07.2010

Außerkrafttretensdatum

18.04.2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Qualifikationsanforderungen

Paragraph 2,

Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus KFZ-Klimaanlagen ausüben, haben die im Anhang angeführten theoretischen (T) und praktischen (P) Kenntnisse und Fertigkeiten durch den Besitz einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zu belegen, um als angemessen ausgebildet im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, zu gelten.

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006847

Dokumentnummer

NOR40120253

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