Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
16.07.2010
Außerkrafttretensdatum
18.04.2018
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Qualifikationsanforderungen
§ 2.Paragraph 2,
Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus KFZ-Klimaanlagen ausüben, haben die im Anhang angeführten theoretischen (T) und praktischen (P) Kenntnisse und Fertigkeiten durch den Besitz einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zu belegen, um als angemessen ausgebildet im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zu gelten. Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus KFZ-Klimaanlagen ausüben, haben die im Anhang angeführten theoretischen (T) und praktischen (P) Kenntnisse und Fertigkeiten durch den Besitz einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zu belegen, um als angemessen ausgebildet im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, zu gelten.
Im RIS seit
30.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20006847
Dokumentnummer
NOR40120253