(3)Absatz 3,Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß Paragraph 8, festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.