Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung optische Strahlung § 7

Kurztitel

Verordnung optische Strahlung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

09.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOPST

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. Absatz 2,Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 8,
  3. Absatz 3,Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß Paragraph 8, festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Gesetzesnummer

20006827

Dokumentnummer

NOR40119729

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