Absatz eins,Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
Verordnung optische Strahlung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,
römisch fünf
Paragraph 7
09.07.2010
VOPST
60/02 Arbeitnehmerschutz
10.03.2020
20006827
NOR40119729