Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gießereitechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.Paragraph 13,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallgießer/in kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 11 und 12 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallgießer/in kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 11 und 12 sinngemäß.
Im RIS seit
02.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010
Gesetzesnummer
20006825
Dokumentnummer
NOR40119655