Bundesrecht konsolidiert

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Gießereitechnik-Ausbildungsordnung § 13

Kurztitel

Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 13,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallgießer/in kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 11 und 12 sinngemäß.

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20006825

Dokumentnummer

NOR40119655

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