Gießereitechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2010,
Paragraph 13
01.07.2010
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallgießer/in kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 11 und 12 sinngemäß.