Kurztitel

Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 13,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallgießer/in kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 11 und 12 sinngemäß.