Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2)Absatz 2, Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.
(3)Absatz 3, Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4, Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Im RIS seit
27.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Gesetzesnummer
20006821
Dokumentnummer
NOR40119209