Bundesrecht konsolidiert

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Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2, Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3, Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4, Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006821

Dokumentnummer

NOR40119209

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