Kurztitel

Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 14, Absatz 5,

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2, Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3, Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4, Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.