Bundesrecht konsolidiert

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Sattlerei-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Sattlerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 190/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Zubehör,
    3. Ziffer 3
      Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsverfahren.
  2. Absatz 2, Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006820

Dokumentnummer

NOR40119199

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