Kurztitel

Sattlerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Fachkunde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Zubehör,
    3. Ziffer 3
      Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsverfahren.
  2. Absatz 2, Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.