Bundesrecht konsolidiert

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Metallgießer/in-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Metallgießer/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 188/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Metallgießer/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Herstellen von Formen und Kernen nach verschiedenen Formverfahren,
  2. Ziffer 2
    Abgießen der Formen und Vorbereiten des Gießprozesses,
  3. Ziffer 3
    Prüfen und Vorbereiten von Modellen sowie Instandsetzen von Modelleinrichtungen,
  4. Ziffer 4
    Aufbereiten und Auftragen von Form- und Kernüberzügen; Zusammenbauen von Formen, Einlegen von Kernen und Gießfertigmachen (Säubern, Verklammern, Beschweren) der Formen,
  5. Ziffer 5
    Rüsten, An- und Ausfahren und Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsanlagen,
  6. Ziffer 6
    Ausleeren der Formen und Anwenden von Maßnahmen zum Entkernen,
  7. Ziffer 7
    Nachbearbeiten der Gussteile wie zB Strahlen, Reinigen, Putzen, Schleifen, Entgraten,
  8. Ziffer 8
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

Schlagworte

Formüberzug, Umweltstandard

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Gesetzesnummer

20006816

Dokumentnummer

NOR40119132

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