Bundesrecht konsolidiert

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Hufschmied/in-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hufschmied/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 186/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Hufschmied/in

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Hufschmied/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Hufschmied/in kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Schlagworte

Hufschmiedin

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20006811

Dokumentnummer

NOR40118968

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