wenn eine Anzeigepflicht gemäß § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016 erfüllt werden soll, die weder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG 2016 mit Sitz im Inland, noch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, noch eine Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 1 PKG, noch eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018, noch einen AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG trifft, oderwenn eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und 2 VAG 2016 erfüllt werden soll, die weder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VAG 2016 mit Sitz im Inland, noch ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, noch eine Pensionskasse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PKG, noch eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018 mit Sitz im Inland oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2018, noch einen AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AIFMG trifft, oder