(1a)Absatz eins a,Die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß folgender Bestimmungen haben in elektronischer Form im Wege des IMAS Portals zu erfolgen: § 28a Abs. 4 und § 73 Abs. 1 Z 3, 8, 11, Abs. 1a und Abs. 1b Z 1 und 2 BWG, soweit es sich jeweils um Einbringungen anlässlich von Änderungen in der Person bei einem bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17), ABl. Nr. L 141 vom 14.05.2014 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2018 S. 49, handelt.Die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß folgender Bestimmungen haben in elektronischer Form im Wege des IMAS Portals zu erfolgen: Paragraph 28 a, Absatz 4 und Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3, 8, 11,, Absatz eins a und Absatz eins b, Ziffer eins und 2 BWG, soweit es sich jeweils um Einbringungen anlässlich von Änderungen in der Person bei einem bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 2, Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 468 aus 2014, zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17), Amtsblatt Nummer L 141 vom 14.05.2014 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 65 vom 08.03.2018 Seite 49, handelt.