Bundesrecht konsolidiert

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Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen § 1

Kurztitel

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 173/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph eins,

Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.

Im RIS seit

21.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2010

Gesetzesnummer

20006803

Dokumentnummer

NOR40118553

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