Kurztitel

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.06.2010

Text

Paragraph eins,

Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.