(1)Absatz eins,Die uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde (Anlage II). Anzugeben ist insbesondereDie uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde (Anlage römisch zwei). Anzugeben ist insbesondere
die exakte im Produktionsprozess verwendete Menge des jeweiligen Inhaltsstoffes, wobei allfällige Abweichungen bis zu 5% nicht die Richtigkeit der Meldung beeinträchtigen. Die Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge nach ihrem in mg auszudrückenden Gewicht aufzulisten;
jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage I (§ 1 Abs. 1 Z 2);jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage römisch eins (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,);
die Gesamtzahl der je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe;
das Gewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
das Tabakgewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
die Brand Features des Tabakerzeugnisses;
die verfügbaren Registernummern des Inhaltsstoffes gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 lit. a bis e;die verfügbaren Registernummern des Inhaltsstoffes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis e;
ob zum jeweiligen Inhaltsstoff Daten über gesundheitliche Auswirkungen verfügbar sind.