Bundesrecht konsolidiert

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Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung § 3

Kurztitel

Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 16/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TIEV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Uneingeschränkte Angaben einschließlich allfälliger Geschäftsgeheimnisse

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde (Anlage römisch zwei). Anzugeben ist insbesondere
    1. Ziffer eins
      die exakte im Produktionsprozess verwendete Menge des jeweiligen Inhaltsstoffes, wobei allfällige Abweichungen bis zu 5% nicht die Richtigkeit der Meldung beeinträchtigen. Die Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge nach ihrem in mg auszudrückenden Gewicht aufzulisten;
    2. Ziffer 2
      jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage römisch eins (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,);
    3. Ziffer 3
      die Gesamtzahl der je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe;
    4. Ziffer 4
      das Gewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
    5. Ziffer 5
      das Tabakgewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
    6. Ziffer 6
      die Brand Features des Tabakerzeugnisses;
    7. Ziffer 7
      die verfügbaren Registernummern des Inhaltsstoffes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis e;
    8. Ziffer 8
      ob zum jeweiligen Inhaltsstoff Daten über gesundheitliche Auswirkungen verfügbar sind.
  2. Absatz 2,Sind zu einem Inhaltsstoff Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 8, verfügbar, so hat der Meldepflichtige anzugeben, um welche der betreffenden, in der Anlage römisch drei angeführten Daten es sich handelt, oder welche sonstigen toxikologischen Daten ihm vorliegen.

Schlagworte

Kohlenmonoxidgehalt, Nikotingehalt

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010

Gesetzesnummer

20006671

Dokumentnummer

NOR40115611

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/16/P3/NOR40115611

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