Absatz eins,Die uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde (Anlage römisch zwei). Anzugeben ist insbesondere
- Ziffer einsdie exakte im Produktionsprozess verwendete Menge des jeweiligen Inhaltsstoffes, wobei allfällige Abweichungen bis zu 5% nicht die Richtigkeit der Meldung beeinträchtigen. Die Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge nach ihrem in mg auszudrückenden Gewicht aufzulisten;
- Ziffer 2jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage römisch eins (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,);
- Ziffer 3die Gesamtzahl der je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe;
- Ziffer 4das Gewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
- Ziffer 5das Tabakgewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
- Ziffer 6die Brand Features des Tabakerzeugnisses;
- Ziffer 7die verfügbaren Registernummern des Inhaltsstoffes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis e;
- Ziffer 8ob zum jeweiligen Inhaltsstoff Daten über gesundheitliche Auswirkungen verfügbar sind.