Bundesrecht konsolidiert

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Agrar-Interventionsverordnung 2010 § 14

Kurztitel

Agrar-Interventionsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 154/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Interventionspreis und Ankaufspreis

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Erstattung der Transportkosten im Falle der Destination sowie die Verringerung des Ankaufspreises gemäß Artikel 38, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, erfolgen
    1. Ziffer eins
      beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis des Kilometeranzeigers des Gütertarifs der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft (ÖGT) ohne Nebengebühren vom Angebotslager zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort.
    2. Ziffer 2
      beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß einem aktuellen Routenplaner vom Angebotslager zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort.
  2. Absatz 2,Im Interventionspreis, Ankaufspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

Zuschlag

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20006790

Dokumentnummer

NOR40118169

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