Kurztitel

Agrar-Interventionsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Interventionspreis und Ankaufspreis

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Erstattung der Transportkosten im Falle der Destination sowie die Verringerung des Ankaufspreises gemäß Artikel 38, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, erfolgen
    1. Ziffer eins
      beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis des Kilometeranzeigers des Gütertarifs der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft (ÖGT) ohne Nebengebühren vom Angebotslager zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort.
    2. Ziffer 2
      beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß einem aktuellen Routenplaner vom Angebotslager zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort.
  2. Absatz 2,Im Interventionspreis, Ankaufspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.