Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung der Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung der Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 120/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.04.2010

Außerkrafttretensdatum

29.04.2011

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2010 festgesetzt (vgl. § 3).

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 149/2011

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt werden
StF: BGBl. II Nr. 120/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. April 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Gesetzesnummer

20006753

Dokumentnummer

NOR40117362

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