Erklärung der Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2011,
22.04.2010
29.04.2011
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2010 festgesetzt vergleiche Paragraph 3,).
Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2011,
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt werden
StF: BGBl. II Nr. 120/2010
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. April 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen: