Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2010 und 2011 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2010 und 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2010

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.04.2010

Außerkrafttretensdatum

21.09.2012

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).

Titel

Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
StF: BGBl. II Nr. 118/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,, wird verlautbart:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Präambel

1. Abschnitt, Darstellung des Ist–Zustandes (STICHTAG 1. JULI 2009)

Paragraph eins,

Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof

Paragraph 2,

Darstellung der Frauenquote

Paragraph 3,

Verwendung im Prüfungsdienst

Paragraph 4,

Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

Paragraph 5,

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 6,

Bewerbungen

Paragraph 7,

Arbeitszeitregelung

Paragraph 8,

Unterrepräsentation

Paragraph 9,

Kommissionen und Arbeitsgruppen

2. Abschnitt

Paragraph 10,

Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

3. Abschnitt

Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2015 und verbindliche Vorgaben

Paragraph 11,

Fluktuation und Prognose

Paragraph 12,

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteiles in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2011 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG

4. Abschnitt

Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG

Paragraph 13,

Organisation

Paragraph 14,

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Paragraph 15,

Aus– und Fortbildung

Paragraph 16,

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

Paragraph 17,

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Präambel

Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.

Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof mit zu tragen.

Der Rechnungshof weist im Jahr 2009 bei 308 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 42,5 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994 aus 1995, auf das nahezu Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 32,9 %). Im Bereich der Sektionsleitung wird die 40 %–Quote bereits erfüllt.

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012

Gesetzesnummer

20006725

Dokumentnummer

NOR40116830

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