Bundesrecht konsolidiert

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Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung § 4

Kurztitel

Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BANU – V

Index

95/03 Vermessungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

Richtwerte für Mindestflächen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Gebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden.
  2. Absatz 2,Streifenförmige Landschaftselemente werden ab einer Breite von 4 m dargestellt. Befestigte Verkehrswege und fließende Gewässer werden auch unter einer Breite von 4 m dargestellt.
  3. Absatz 3,Alpen, Fels, Geröll, vegetationsarme Flächen, sowie Gletscher werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Nutzung größer als 2 000 m² ist.
  4. Absatz 4,Wald wird ab einer Mindestbreite von 10 m und einer Mindestgröße von 1 000 m² dargestellt.
  5. Absatz 5,Die übrigen Benützungsarten oder Nutzungen werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung größer als 200 m² ist.
  6. Absatz 6,Sind Grundstücke kleiner als die für die Ausweisung der Benützungsart oder Nutzung festgelegte Mindestfläche, so wird dennoch die überwiegende Benützungsart oder Nutzung ausgewiesen.

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

20006750

Dokumentnummer

NOR40117349

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