Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung § 4
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 3 am 22.08.2026
§ 5 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 4 heute
§ 4 gültig ab 07.05.2012
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
07.05.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BANU – V
Index
95/03 Vermessungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Text
Richtwerte für Mindestflächen
§ 4.
Paragraph 4,
(1)
Absatz eins,
Gebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden.
(2)
Absatz 2,
Streifenförmige Landschaftselemente werden ab einer Breite von 4 m dargestellt. Befestigte Verkehrswege und fließende Gewässer werden auch unter einer Breite von 4 m dargestellt.
(3)
Absatz 3,
Alpen, Fels, Geröll, vegetationsarme Flächen, sowie Gletscher werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Nutzung größer als 2 000 m² ist.
(4)
Absatz 4,
Wald wird ab einer Mindestbreite von 10 m und einer Mindestgröße von 1 000 m² dargestellt.
(5)
Absatz 5,
Die übrigen Benützungsarten oder Nutzungen werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung größer als 200 m² ist.
(6)
Absatz 6,
Sind Grundstücke kleiner als die für die Ausweisung der Benützungsart oder Nutzung festgelegte Mindestfläche, so wird dennoch die überwiegende Benützungsart oder Nutzung ausgewiesen.
Im RIS seit
04.05.2010
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Gesetzesnummer
20006750
Dokumentnummer
NOR40117349
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/116/P4/NOR40117349
Navigation im Suchergebnis