Absatz eins,Gebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden.
Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010,
Paragraph 4
07.05.2012
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,