Kurztitel

Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,

Text

Richtwerte für Mindestflächen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Gebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden.
  2. Absatz 2,Streifenförmige Landschaftselemente werden ab einer Breite von 4 m dargestellt. Befestigte Verkehrswege und fließende Gewässer werden auch unter einer Breite von 4 m dargestellt.
  3. Absatz 3,Alpen, Fels, Geröll, vegetationsarme Flächen, sowie Gletscher werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Nutzung größer als 2 000 m² ist.
  4. Absatz 4,Wald wird ab einer Mindestbreite von 10 m und einer Mindestgröße von 1 000 m² dargestellt.
  5. Absatz 5,Die übrigen Benützungsarten oder Nutzungen werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung größer als 200 m² ist.
  6. Absatz 6,Sind Grundstücke kleiner als die für die Ausweisung der Benützungsart oder Nutzung festgelegte Mindestfläche, so wird dennoch die überwiegende Benützungsart oder Nutzung ausgewiesen.