(4)Absatz 4,Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen, wobei die Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 jeweils nur eine Katastralgemeinde umfassen darf. Zusätzliche Angaben, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindenübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen, wobei die Gegenüberstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, jeweils nur eine Katastralgemeinde umfassen darf. Zusätzliche Angaben, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindenübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.