Absatz eins,Pläne über Vermessungen für die im Paragraph 34, VermG genannten Zwecke haben die in Paragraph 37, VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:
- Ziffer einsdie Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,
- Ziffer 2in der Gegenüberstellung
- Litera adie Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,
- Litera bdie Zahlen der Grundbuchseinlagen,
- Litera cdie Flächenausmaße der Grundstücke,
- Litera dim Falle der Erhebung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,
- Litera edie Flächensummen,
- Litera fbei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke und deren Flächenausmaße,
- Litera gdie Angaben zur Flächenermittlung (Paragraph 7,),
- Litera hdie Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,
- Ziffer 3die zeichnerische Darstellung (Paragraph 9,) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
- Ziffer 4das Netzbild,
- Ziffer 5die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Verfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen unter Angabe des Maßstabsfaktors und des verwendeten Positionierungsdienstes anzuführen sind,
- Ziffer 6das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der in die Vermessung einbezogenen
- Litera aFestpunkte
- Litera bMesspunkte
- Litera cGrenzpunkte unter Angabe der vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, des Indikators und der vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierung, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann, und
- Litera dsonstigen Punkte mit Angabe der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem Österreichs,
- Ziffer 7im Falle der Verwendung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, VermG zusätzlich die ETRS 89-Koordinaten für alle gemessenen Messpunkte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
- Ziffer 8der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.