Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsverordnung 2010 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 115/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Umfang der Vermessung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Alle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Grundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist,
    2. Ziffer 2
      Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50% vergrößert,
    3. Ziffer 3
      Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke).
  3. Absatz 3,Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010,, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Auf Grenzvermessungen für die in Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendung.

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20006756

Dokumentnummer

NOR40117399

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