Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermessungsverordnung 2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
07.05.2012
Außerkrafttretensdatum
30.11.2016
Abkürzung
VermV
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
Umfang der Vermessung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Alle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind
Grundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist,
Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50% vergrößert,
Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke).
(3)Absatz 3,Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010,, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt. (4)Absatz 4,Auf Grenzvermessungen für die in §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.Auf Grenzvermessungen für die in Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
Im RIS seit
06.05.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016
Gesetzesnummer
20006756
Dokumentnummer
NOR40117399