(3)Absatz 3,Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010,, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.