Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsverordnung 2010 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 115/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Anschluss an das Festpunktfeld

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß Paragraph 36, VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und überbestimmten Anschluss an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 6, gewährleisten.
  2. Absatz 2,Übersteigt die mittlere Punktlagegenauigkeit der Messpunkte beim Anschluss an das Festpunktfeld die unter Paragraph 6, angeführten Genauigkeitsgrenzen, so ist dem Plan das Ergebnis eines freien Ausgleichs anzuschließen, aus dem die Differenzen zu den verwendeten Festpunkten hervorgehen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Verwendung von „ETRS 89-Koordinaten“ der Festpunkte aus dem Positionierungsdienst gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, VermG genügt es, die vom BEV gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, veröffentlichten ETRS 89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Berechnung der gemessenen Punkte im geodätischen Bezugssystem heranzuziehen, ohne auf diesen Punkten selbst eine Messung vorzunehmen. In diesem Fall ist die Messung der Punkte mit dem Satelliten-Positionierungsdienst APOS durchzuführen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so sind die nächstgelegenen Festpunkte in die Messung einzubeziehen.
  4. Absatz 4,Dauerhaft stabilisierte Messpunkte können an Stelle von Festpunkten als Standpunkte verwendet werden, wenn diese gemäß Absatz eins, an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind und deren technische Unterlagen im Grenzkataster enthalten sind.
  5. Absatz 5,Die Stabilisierung der als Standpunkte verwendeten Festpunkte oder Messpunkte ist auf ihre unveränderte Lage in der Natur zu überprüfen.

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20006756

Dokumentnummer

NOR40117398

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