(3)Absatz 3,Im Falle der Verwendung von „ETRS 89-Koordinaten“ der Festpunkte aus dem Positionierungsdienst gemäß § 1 Z 1 lit. a VermG genügt es, die vom BEV gemäß § 1 Z 5 veröffentlichten ETRS 89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Berechnung der gemessenen Punkte im geodätischen Bezugssystem heranzuziehen, ohne auf diesen Punkten selbst eine Messung vorzunehmen. In diesem Fall ist die Messung der Punkte mit dem Satelliten-Positionierungsdienst APOS durchzuführen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so sind die nächstgelegenen Festpunkte in die Messung einzubeziehen.Im Falle der Verwendung von „ETRS 89-Koordinaten“ der Festpunkte aus dem Positionierungsdienst gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, VermG genügt es, die vom BEV gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, veröffentlichten ETRS 89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Berechnung der gemessenen Punkte im geodätischen Bezugssystem heranzuziehen, ohne auf diesen Punkten selbst eine Messung vorzunehmen. In diesem Fall ist die Messung der Punkte mit dem Satelliten-Positionierungsdienst APOS durchzuführen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so sind die nächstgelegenen Festpunkte in die Messung einzubeziehen.