Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsverordnung 2010 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 115/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

2. Abschnitt
Bestimmungen über Vermessungen

Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
  2. Absatz 2,Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
    1. Ziffer eins
      behauene Grenzsteine,
    2. Ziffer 2
      Metallrohre,
    3. Ziffer 3
      Kunststoff- oder Metallmarken,
    4. Ziffer 4
      Grenzbolzen oder
    5. Ziffer 5
      Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Eine indirekte Kennzeichnung kann erfolgen, wenn der Grenzpunkt
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
    2. Ziffer 2
      im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
    3. Ziffer 3
      nicht zugänglich ist oder
    4. Ziffer 4
      die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nicht zulassen.

Schlagworte

Kunststoffmarke

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20006756

Dokumentnummer

NOR40117397

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