Kurztitel

Vermessungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016

Text

2. Abschnitt
Bestimmungen über Vermessungen

Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
  2. Absatz 2,Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
    1. Ziffer eins
      behauene Grenzsteine,
    2. Ziffer 2
      Metallrohre,
    3. Ziffer 3
      Kunststoff- oder Metallmarken,
    4. Ziffer 4
      Grenzbolzen oder
    5. Ziffer 5
      Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Eine indirekte Kennzeichnung kann erfolgen, wenn der Grenzpunkt
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
    2. Ziffer 2
      im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
    3. Ziffer 3
      nicht zugänglich ist oder
    4. Ziffer 4
      die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nicht zulassen.