Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsverordnung 2010 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 115/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Beilagen zu Plänen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort und Datum,
    2. Ziffer 2
      Namen und Adressen der beteiligten Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,
    3. Ziffer 3
      Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,
    4. Ziffer 4
      Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes,
    5. Ziffer 5
      Unterschriften der anwesenden Eigentümer oder Vertreter,
    6. Ziffer 6
      Erklärung des Planverfassers gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG über die nicht zu erlangenden Unterschriften und
    7. Ziffer 7
      Beurkundung des Protokolls.
  2. Absatz 2,Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Absatz eins, angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu enthalten.
  3. Absatz 3,Soweit im Technischen Operat oder im Geschäftsregister die Zustimmung zu einem Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vorliegt, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung verwiesen werden.
  4. Absatz 4,Das Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, ist auch als Koordinatendatei beizustellen.

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20006756

Dokumentnummer

NOR40117406

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