Bundesrecht konsolidiert

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Bergbau-Sprengverordnung Art. 1 § 8

Kurztitel

Bergbau-Sprengverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSpV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Pflicht zur Prognose

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Sofern die Gefahrenermittlung und -beurteilung nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 5, SprengV eine Gefährdung von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden nicht ausschließt, ist eine Prognose der Sprengerschütterungen durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind zu ermitteln
    1. Ziffer eins
      die zu erwartende maximale Schwinggeschwindigkeit vi und
    2. Ziffer 2
      die begleitenden Frequenzen. Wenn keine Erfahrungs- oder Messwerte vorliegen, ist die begleitende Frequenz mit 10 Hz anzunehmen.
  2. Absatz 2,Ergibt die Prognose eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose zu erstellen.

Schlagworte

Gefahrenbeurteilung, Erfahrungswert

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20006223

Dokumentnummer

NOR40104440

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/60/A1P8/NOR40104440

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