Absatz eins,Sofern die Gefahrenermittlung und -beurteilung nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 5, SprengV eine Gefährdung von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden nicht ausschließt, ist eine Prognose der Sprengerschütterungen durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind zu ermitteln
- Ziffer einsdie zu erwartende maximale Schwinggeschwindigkeit vi und
- Ziffer 2die begleitenden Frequenzen. Wenn keine Erfahrungs- oder Messwerte vorliegen, ist die begleitende Frequenz mit 10 Hz anzunehmen.