Bundesrecht konsolidiert

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Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen § 15

Kurztitel

Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 55/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

27.02.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VWaSeilb 2009

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 15,

Bei Wellen von Seilscheiben, die durch Seilzug auf Umlaufbiegung beansprucht werden, hat deren Prüfung wie bei der Erstinbetriebnahme zu erfolgen. Weiter verwendete Wellen von Seilscheiben, die in weniger als zehn Saisonen in Betrieb gestanden sind, müssen zu deren Prüfung nicht ausgebaut werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104356

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