Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph 15
27.02.2009
VWaSeilb 2009
93/01 Eisenbahn
Bei Wellen von Seilscheiben, die durch Seilzug auf Umlaufbiegung beansprucht werden, hat deren Prüfung wie bei der Erstinbetriebnahme zu erfolgen. Weiter verwendete Wellen von Seilscheiben, die in weniger als zehn Saisonen in Betrieb gestanden sind, müssen zu deren Prüfung nicht ausgebaut werden.
15.06.2021
20006211
NOR40104356