Bundesrecht konsolidiert

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Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen § 10

Kurztitel

Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 55/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

27.02.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VWaSeilb 2009

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 10,

Bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge von einem Förderseil getragen und bewegt werden, ist die Einhaltung der grundlegenden Anforderung Punkt 4.1 der Richtlinie 2000/9/EG nach Gewährleistung der Auflagesicherheit des Förderseils durch ein Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers, eines facheinschlägigen Institutes einer Technischen Universität oder eines Universitätsprofessors mit aufrechter facheinschlägiger Lehrbefugnis über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104351

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