Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph 10
27.02.2009
VWaSeilb 2009
93/01 Eisenbahn
Bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge von einem Förderseil getragen und bewegt werden, ist die Einhaltung der grundlegenden Anforderung Punkt 4.1 der Richtlinie 2000/9/EG nach Gewährleistung der Auflagesicherheit des Förderseils durch ein Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers, eines facheinschlägigen Institutes einer Technischen Universität oder eines Universitätsprofessors mit aufrechter facheinschlägiger Lehrbefugnis über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse nachzuweisen.
15.06.2021
20006211
NOR40104351