Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
INVEKOS-CC-V 2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
07.05.2015
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2,
BGBl. II Nr. 100/2015).
Text
Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
(2)Absatz 2,§ 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 8, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Im RIS seit
15.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015
Gesetzesnummer
20006622
Dokumentnummer
NOR40113589