Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-CC-V 2010 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-CC-V 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 492/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Text

Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 8, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20006622

Dokumentnummer

NOR40113589

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