Kurztitel

INVEKOS-CC-V 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar vergleiche Paragraph 30, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,).

Text

Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 8, Absatz 2, gilt sinngemäß.