Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

INVEKOS-CC-V 2010 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-CC-V 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 492/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Text

Neue Ackerflächen

Paragraph 6,

Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht im Sammelantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Absatz 4, zulässigen Grünlandumbruchs vor.

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20006622

Dokumentnummer

NOR40113586

Navigation im Suchergebnis