INVEKOS-CC-V 2010
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,
Paragraph 6
01.01.2010
07.05.2015
Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar vergleiche Paragraph 30, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,).
Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht im Sammelantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Absatz 4, zulässigen Grünlandumbruchs vor.