Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
INVEKOS-CC-V 2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
07.05.2015
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2,
BGBl. II Nr. 100/2015).
Text
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2)Absatz 2,In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind zuständig:
die AMA für die Kontrolle
der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang IIder Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, Anhang römisch zwei
Nr. 11 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind –,
Nr. 12 – soweit es die Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – undNr. 12 – soweit es die Anwendung des Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2002, betrifft – und
der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß § 6;der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß Paragraph 6,;
der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang IIder Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, Anhang römisch zwei
Nr. 11 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden –,
Nr. 12 – soweit es die Anwendung der Art. 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – undNr. 12 – soweit es die Anwendung der Artikel 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2002, betrifft – und
der Landeshauptmann kann sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen;
die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II Nr. 16 bis 18, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann.die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, Anhang römisch zwei Nr. 16 bis 18, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, beauftragen kann.
(3)Absatz 3,Bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind einzureichen:
Der Sammelantrag gemäß § 3,Der Sammelantrag gemäß Paragraph 3,,
der Antrag auf einheitliche Betriebsprämie, auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte und auf Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger,
Anzeigen von oder Anträge auf Übertragungen,
Anzeigen von Veränderungen, die dazu führen, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, und
der Nachweis gemäß § 15 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung über die Einhaltung der für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien.der Nachweis gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung über die Einhaltung der für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien.
In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
(4)Absatz 4,Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Absatz 3, bei der AMA einzureichen.
(5)Absatz 5,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Milchkuhprämie bei der AMA maßgeblich.Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Absatz 3, zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Milchkuhprämie bei der AMA maßgeblich.
Schlagworte
Milchleistungsprüfung
Im RIS seit
15.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015
Gesetzesnummer
20006622
Dokumentnummer
NOR40113582