Kurztitel

INVEKOS-CC-V 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar vergleiche Paragraph 30, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,).

Text

Zuständigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
  2. Absatz 2,In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      die AMA für die Kontrolle
      1. Litera a
        der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, Anhang römisch zwei
        1. Sub-Litera, a, a
          Nr. 1 bis 9,
        2. Sub-Litera, b, b
          Nr. 11 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind –,
        3. Sub-Litera, c, c
          Nr. 12 – soweit es die Anwendung des Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2002, betrifft – und
      2. Litera b
        der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß Paragraph 6,;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, Anhang römisch zwei
      1. Litera a
        Nr. 10,
      2. Litera b
        Nr. 11 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden –,
      3. Litera c
        Nr. 12 – soweit es die Anwendung der Artikel 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2002, betrifft – und
      4. Litera d
        Nr. 13 bis 15;
      der Landeshauptmann kann sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen;
    3. Ziffer 3
      die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, Anhang römisch zwei Nr. 16 bis 18, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, beauftragen kann.
  3. Absatz 3,Bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind einzureichen:
    1. Ziffer eins
      Der Sammelantrag gemäß Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf einheitliche Betriebsprämie, auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte und auf Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger,
    3. Ziffer 3
      Anzeigen von oder Anträge auf Übertragungen,
    4. Ziffer 4
      Anzeigen von Veränderungen, die dazu führen, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, und
    5. Ziffer 5
      der Nachweis gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung über die Einhaltung der für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien.
    In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
  4. Absatz 4,Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Absatz 3, bei der AMA einzureichen.
  5. Absatz 5,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Absatz 3, zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Milchkuhprämie bei der AMA maßgeblich.