Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Direktzahlungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Härtefall
§ 7.Paragraph 7,
Das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 MOG 2007 ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Im Fall der länger andauernden Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers ist ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers vorzulegen. Gleichzeitig sind die Auswirkungen des Härtefalls auf die Produktion und damit die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen. Das Vorliegen eines Härtefalls gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, MOG 2007 ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß Paragraph 3, der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Im Fall der länger andauernden Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers ist ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers vorzulegen. Gleichzeitig sind die Auswirkungen des Härtefalls auf die Produktion und damit die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.
Im RIS seit
15.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006620
Dokumentnummer
NOR40113478