Direktzahlungs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,
römisch fünf
Paragraph 7
01.01.2010
31.12.2014
55 Wirtschaftslenkung
Das Vorliegen eines Härtefalls gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, MOG 2007 ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß Paragraph 3, der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Im Fall der länger andauernden Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers ist ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers vorzulegen. Gleichzeitig sind die Auswirkungen des Härtefalls auf die Produktion und damit die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.
12.09.2018
20006620
NOR40113478