Bundesrecht konsolidiert

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Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt § 5

Kurztitel

Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

23.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der automationsunterstützten Erhöhung der Einlagezahlen wird in der Ediktsdatei kundgemacht.
  2. Absatz 2,Nach der Umstellung auf die neuen Einlagezahlen sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

20006624

Dokumentnummer

NOR40113610

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