(3)Absatz 3,Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf eine Verbringung aus einem Drittland nach Österreich, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß § 25 nicht zu Ende geführt werden kann.(4) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wennBezieht sich der Antrag gemäß Absatz eins, auf eine Verbringung aus einem Drittland nach Österreich, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß Paragraph 25, nicht zu Ende geführt werden kann.(4) Der Antrag gemäß Absatz eins, kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wenn
die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.